Satzung

Satzung des Turn- und Sportvereins 1905 Allendorf/Lahn e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Turn- und Sportverein 1905 Allendorf/Lahn e.V. wurde am 17. Februar 1950 gegründet. Er setzt die Tradition des am 9. Juli 1905 gegründeten Turnvereins Allendorf/Lahn und des im Jahr 1945 ins Leben gerufenen Sportvereins Allendorf/Lahn sowie des Sportvereins „Merkur“ und des Arbeiter Turn- und Sportvereins Allendorf/Lahn fort. 

  2. Der Verein führt den Namen 

Turn- und Sportverein 1905 Allendorf/Lahn e.V.

und hat seinen Sitz in Gießen. 

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

  • Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen unter VR 806 eingetragen. 

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein hat den Zweck, Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren. Dies gilt insbesondere für die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung der Jugendpflege.

  2. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und beruflich neutral. 

  3. Der Verein ist offen für alle Einwohner/innen, gibt ihnen die gleichen Rechte und wendet sich damit gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er wirkt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. 

Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

  • Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und den zuständigen Fachverbänden.

§3 Gemeinnützigkeit
 

  1. Der Turn- und Sportverein 1905 Allendorf/Lahn e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

  2. Die finanziellen Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 

  3. Die Verwaltung und der Nachweis der finanziellen Mittel des Vereins muss durch ein besonders dazu beauftragtes Mitglied des Vorstandes (Kassenwart) erfolgen. 

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Verwaltungsausgaben begünstigt werden. 

  5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln der Verbände, Behörden oder anderen Einrichtungen dürfen nur für den vorgeschriebenen Zweck Verwendung finden. 

  6. Die Mitglieder und die Mitglieder der Organe erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§4 Mitgliedschaft und Aufnahme

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

  2. Der Antrag um Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Bei nicht volljährigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. 

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Gegen einen abschlägigen Bescheid steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

  4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch: 

a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss 

  • Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Kündigung möglich. Der Beitrag ist bis zu dem dem Eingang der Abmeldung folgenden Monatsende zu zahlen. 

  • Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei groben und wiederholten Verstößen gegen den Vereinszweck, die Vereinsvorschriften oder bei vereinsschädigendem Verhalten. Im Einzelnen:

a) bei Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes, wie dies im Verhaltenskodex des Landessportbundes Hessen e.V. niedergelegt ist

b) bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole

c) wer trotz zweimaliger Mahnung an die letzte bekannte Adresse mit seinen Beiträgen um einen Jahresbeitrag im Rückstand ist oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt, sofern eine soziale Notlage nicht nachgewiesen werden kann.

  • Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

  • Bei Ausschluss aus dem Verein besteht keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen der Vereinsnadeln oder Vereinsehrenzeichen. 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Im Rahmen der Satzung und der Ordnungen haben die Mitglieder das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. 

  2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, haben in den Mitgliederversammlungen Stimm- und Antragsrecht, sofern sie zum Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres schon dem Verein angehörten. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zudem wählbar.

  3. Mitglieder, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ohne Stimm- und Antragsrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. 

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins, seine Ordnungen und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten. Sie haben das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln. Für Schäden, die von ihnen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, sind sie haftbar.

  5. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. 

  6. Teilnahmegebühren können erhoben werden für besondere Angebote des Vereins. Über die Erhebung einer Teilnahmegebühr sowie deren Höhe und Fälligkeit entscheidet der Vorstand.

  7. Aufnahmegelder, Abteilungsbeiträge und Umlagen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden. Dabei darf die Höhe der beschlossenen, jährlichen Umlage den Betrag von 30% des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.

  8. Mitgliedsbeiträge, Teilnahmegebühren, Aufnahmegelder, Abteilungsbeiträge und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen. Weist das Konto des Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie möglichen Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. 

  9. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beiträge ermäßigen, erlassen oder stunden. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. 

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.In die Organe des Vereins sind nur Personen wählbar, die sich zu den unter §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder formulierten Grundsätzen bekennen und für diese innerhalb und außerhalb ihres Vereins eintreten.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. 

  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gemäß §26 BGB wird von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam wahrgenommen.

  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem stellvertretenden Kassenwart, dem stellvertretenden Schriftführer, den Spartenleitern, ihren Stellvertretern und bis zu drei Beisitzern.

  4. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alljährlich ergänzt, d.h. in einem Jahr wird der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der stellvertretende Kassenwart und der 2. Beisitzer, im folgenden Jahr der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der stellvertretende Schriftführer und der 1. und 3. Beisitzer gewählt.

  5. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder dauert zwei Jahre und läuft bis zur Neuwahl.

  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in seiner laufenden Amtszeit aus, oder ist das Amt vakant geblieben, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ergänzen. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird für den Ausgeschiedenen ein Vorstandsmitglied hinzu gewählt und zwar für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Das durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. 

  7. Mitglied des Vorstandes kann nur ein Vereinsmitglied werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 

  8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich und nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. 

  10. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das Protokoll soll mindestens Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann im Einzelfall auch im Umlaufverfahren auf schriftlichem Weg oder per Email gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erklären. 

In dieser Satzung wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.

§9 Die Spartenleiter

  1. Jede Sparte wählt ihren Spartenvorstand. Dieser besteht mindestens aus dem Spartenleiter und seinem Vertreter. Der Spartenvorstand soll einmal jährlich eine Spartenversammlung einberufen. 

  2. Die Spartenleiter sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber für die einwandfreie Abwicklung des Übungs- und Sportbetriebes sowie der Wettkampfveranstaltungen in ihrem Bereich verantwortlich.

  3. Einzelheiten können in einer Spartenordnung geregelt werden 

§ 10 Die Vereinsjugend

  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die gewählten Mitarbeiter, sowie die Übungsleiterund Helfer im Kinder- und Jugendbereich. Sie ist vereinsöffentlich. 

  2. Die Mitgliederversammlung kann der Jugendabteilung das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins einräumen. 

  3. Soweit diese Gestattung erfolgt, gibt sich die Jugend des Vereins eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugendabteilung entscheidet über die Verwendung der ihr nach dem Vereinsbudget zufließenden Mittel. 

§11 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV). In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, sofern es zum Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres schon dem Verein angehörte, eine Stimme. Stimmen können nur persönlich ausgeübt werden. 

  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres statt. 

  4. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung genügt die Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung (im Mitteilungsblatt). Zwischen dem Tag der Einberufung (Einladung) und dem Tag der Mitgliederversammlung muss mindestens eine Frist von 7 Kalendertagen liegen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:

    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Spartenleiter und der Kassenprüfer 
    1. Entlastung des Vorstands 
    1. Wahl des geschäftsführenden Vorstands, des stellvertretenden Kassenwarts, des stellvertretenden Schriftführers und der Beisitzer
    1. Wahl von zwei Kassenprüfern 
    1. Beschlussfassung über Anträge 
    1. Beschlussfassung über die Höhe von Beiträgen, Teilnahmegebühren und Umlagen 
    1. Erlass von Ordnungen 
    1. Satzungsänderungen 
    1. Ernennung von Ehrenmitgliedern 
    1. Verwendung, Veräusserung und Belastung des Grundvermögens des Vereins
    1. Auflösung des Vereins 

  6. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die MV aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

  7. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  8. Der Vorstand ist verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn es mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. 
  9. Anträge sind mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge, sowie Anträge, die während der Versammlung eingehen (Dringlichkeitsanträge), dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch die Mehrheit der ab- gegebenen Stimmen bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.

  10. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

  11. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand zu bestimmenden Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

  12. Soweit in dieser Satzung nicht eine andere Art der Abstimmung bestimmt ist, erfolgen Abstimmungen durch Handaufheben. Eine Abstimmung hat geheim mit Stimmzetteln stattzufinden, wenn dies aus der Mitte der Mitglieder-versammlung beantragt wird und dieser Antrag von einem Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird. Darüber hinaus kann der Versammlungsleiter eine geheime Abstimmung mit Stimmzetteln jederzeit anordnen. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr für ein Amt zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Nicht anwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. 

  13. Die Beschlüsse werden, vorbehaltlich nachfolgender Regelungen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 

  14. Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die Auflösung des Vereins von 3/4 der abgegebenen Stimmen. 

  15. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. 

  16. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 

§12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. In jedem Jahr scheidet der Kassenprüfer aus, der bereits vor zwei Jahren gewählt wurde. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassenführung auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und den Jahresabschluss zu kontrollieren. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Die sofortige Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht zulässig. 

  2. Die Kassenprüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Über die Kassenführung und über die Jahresabschlusskontrolle erstatten die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung Bericht. 

§13 Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die viele Jahre dem Verein angehört oder sich nachweislich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit. 

§14 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins und seiner Abteilungen kann sich der Verein Ordnungen (wie z.B. eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung oder Abteilungsordnungen) geben. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil), Faxnummer sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, Ehrung(en). 

  2. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und zuständiger Fachverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden insbesondere Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail- Adresse. 
  3.  Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in Publikationen des Vereins sowie auf seiner Internetseite und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Mitglieder, Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung und Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei im Wesentlichen auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. 

  4. In Publikationen des Vereins sowie auf seiner Internetseite berichtet der Verein auch über Ehrungen, Hochzeiten, Geburtstage und Sterbefälle seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen, Hochzeiten, Geburtstage und Sterbefälle kann das einzelne Mitglied, im Falle von Sterbefällen seine Angehörigen, jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung und Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Erfolgt ein Widerspruch, unterbleibt die Veröffentlichung oder Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Internetseite und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen und Übermittlungen. 

  5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. 

  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. 

  7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (oder eines das Bundesdatenschutzgesetz ersetzenden Gesetzes) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. 

§ 16 Auflösungsbestimmungen

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt geheim mit Stimmzetteln. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.
     
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gießen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Allendorf/Lahn sowie zum Erhalt der historischen Vereinsfahne zu verwenden hat.

§17 Inkraftreten

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08. März 2018 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.